Liebe Eltern,
ich möchte Sie gerne über die wesentlichen Neuregelungen zur Quarantäne und Testungen im schulischen Bereich informieren:
· Sofern die allgemeinen Hygienevorgaben (medizinische Maske tragen, Klassenraum regelmäßig lüften, regelmäßige Testung) in der Schule eingehalten wurden, ist die Anordnung einer Quarantänemaßnahme in der Regel nur auf den infizierten Fall zu beschränken.
· Die Quarantäne für Kontaktpersonen, also nicht selbst infizierte Personen, ist nur in besonderen Ausnahmen erforderlich, wenn z.B. besonders enger Kontakt zur infizierten Person bestand oder der Klassenraum nicht ausreichend gelüftet worden ist. Dies wird von der Gesundheitsbehörde im Einzelfall entschieden.
· Sollte die Quarantäne für Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen (ohne Symptome) dennoch ausnahmsweise angeordnet werden, kann sie durch „Freitestung“ am fünften Tag mittels eines PCR-Tests oder eines qualitativ hochwertiger Antigen-Schnelltests erfolgen. Der Nachweis einer erfolgreichen Freitestung muss der Schule vorgelegt werden, da nur so der Verdacht einer Gefahr für die Gesundheit Dritter (§ 54 Absatz 3 Schulgesetz) ausgeräumt werden kann.
· An allen Grundschulen werden weiterhin zwei wöchentliche PCR-Pooltestungen bei den Schülerinnen und Schülern durchgeführt.
· Schüler und Schülerinnen, die nicht an den PCR-Testungen in der Grundschule teilnehmen, müssen ab sofort entweder zwei PCR-Tests oder drei Antigentests (Bürgertest) in der Schule wöchentlich der Klassenleitung vorlegen. Der Nachweis des negativen Antigen-Schnelltests einer Teststelle (Bürgertest) muss grundsätzlich einem Abstand von 48 Stunden ausweisen.
Ich hoffe weiterhin auf Ihre Unterstützung bei der Umsetzung der schulischen Hygienevorgaben und verbleibe mit herzlichen Grüßen.
Ihre I. Fasolo-Kulis, Schulleiterin